Musikgesellschaft Uttigen
Statuten
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Musikgesellschaft Uttigen“ besteht auf unbestimmte Zeit, mit Sitz in Uttigen, eine politisch und konfessionell neutrale Gesellschaft gemäss ZGB Art. 60-79.
Sie hat den Zweck, ihre Mitglieder in der Blasmusik aus- und weiterzubilden. Bei der Jugend Interesse und Begeisterung für die Blasmusik zu wecken und deren Ausbildung nach Möglichkeit zu unterstützen. Sie macht sich zur Pflicht, wohltätige Veranstaltungen, Anlässe der Behörde sowie Veranstaltungen ortsansässiger Vereine soweit als möglich zu unterstützen.
Für nicht wohltätige oder gemeinnützige Auftritte behält sie sich das Recht vor, einen angemessenen Unkostenbeitrag zu verlangen.
II: Mitgliedschaften
Art. 2
Die Musikgesellschaft Uttigen ist Mitglied des:
- Amtsmusikverbandes Seftigen (AMVS)
- Bernischen Kantonal-Musikverbandes (BKMV)
- Schweizer Blasmusikverbandes (SBV)
Art. 3
Die Musikgesellschaft Uttigen besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Passivmitgliedern
Art. 4
Als Aktivmitglieder können Kandidaten beiderlei Geschlechter unter folgenden Bedingungen aufgenommen werden:
- Wer den 14. Geburtstag zurückgelegt hat.
- Wer über genügend musikalische Fähigkeiten verfügt.
- Wer die Übungen regelmässig und pünktlich besucht hat.
- Minderjährige mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter.
Werden die oben erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann von einer Aufnahme abgesehen werden. Das eintretende Aktivmitglied ist auf die Statuten, welche auf unserer Homepage veröffentlicht sind, aufmerksam zu machen.
Als Ehrenmitglieder können ernannt werden:
a.) Aktivmitglieder, die der Musikgesellschaft Uttigen zwanzig Jahre angehören.
b.) Personen, welche sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Als Passivmitglied kann jede Person aufgenommen werden, die sich zu einer jährlichen, von der Hauptversammlung festzusetzenden Beitragsleistung verpflichtet.
II. a Aktivmitglieder
Art. 5
Mit dem Eintritt in die Gesellschaft übernimmt das Aktivmitglied die Verpflichtung, den Statuten und Beschlüssen, wie den Anordnungen des Vorstandes, des Direktors und der Musikkommission stets pünktlich nachzuleben und die Ehre der Gesellschaft jederzeit zu wahren.
Art. 6
a.) Die Mitglieder sind verpflichtet den Jahresbeitrag und evtl. Sonderbeiträge an die Gesellschaft zu entrichten. Über die Art und Höhe solcher Beiträge beschliesst in der Regel die ordentliche Hauptversammlung. Aktivmitglieder sind verpflichtet, an den Hauptversammlungen, Übungen und sonstigen Anlässen der Gesellschaft teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen. Im Verhinderungsfalle hat es dies dem Präsidenten oder dem Dirigenten zu melden.
b.) Jedes Aktivmitglied hat eine Wahl in den Vorstand oder Musikkommission wenn möglich anzunehmen.
c.) Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf eventuell einzusetzende Spezial-Kommissionen oder andere Funktionäre.
d.) Es ist den Mitgliedern untersagt, in der Öffentlichkeit interne Vereinsangelegenheiten zu verhandeln.
e.) Der Eintrag in den Musikpass des SBV erfolgt analog der Aktivmitgliedschaft gemäss HV-Beschluss.
Art. 7
Jedes Aktivmitglied hat Anspruch auf ein Freibillet für das jährliche Konzert. Über eine Abgabe von Freibillets bei anderen Anlässen entscheidet der Vorstand.
a.) An die fleissigen Aktivmitglieder wird an der ordentlichen Hauptversammlung als Anerkennung ein Präsent abgegeben. Für die Auszeichnung gilt das an einer Hauptversammlung beschlossene Reglement. Über die Art der Auszeichnung entscheidet der Vorstand.
b.) Jedes Aktivmitglied ist stimmberechtigt und auch wählbar.
II. b Ehrenmitglieder
Art. 8
Dieselben sind keinen finanziellen Leistungen unterworfen, sind stimmberechtigt und wählbar. Bei allen zu Gunsten der Gesellschaft gegebenen Aufführungen sind sie zu freiem Eintritt berechtigt.
Aktiv-Ehrenmitglieder unterstehen den gleichen Rechten und Pflichten wie die übrigen Aktiven.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied schliesst die Überreichung einer Urkunde mit ein.
II. c Passivmitglieder
Art. 9
Passivmitglieder haben bei allen Verhandlungen beratende Stimme. Jedes Passivmitglied hat freien Zutritt zum alljährlichen Konzert.
II. d Jungbläser
Art. 10
Jungbläser sind nicht stimmberechtigt. Im Übrigen sind sie den Rechten und Pflichten der Aktivmitglieder gleichgestellt. Sobald sie das nötige Altersjahr überschritten haben, ihr Betragen zu keinen Klagen Anlass gab und die musikalischen Kenntnisse genügen, können sie gemäss Art. 4 als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
III. Organe der Gesellschaft
Art. 11
Organe der Gesellschaft sind:
a.) die Hauptversammlung
b.) die Vereinsversammlung
c.) der Vorstand
d.) die Musikkommission
e.) die evtl. zu bildenden Kommissionen
III. a Hauptversammlung
Art. 12
Die ordentliche Hauptversammlung soll alljährlich im Januar stattfinden. Die ordentliche sowie die ausserordentliche Hauptversammlung sollen den Aktiv- und Ehrenmitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht werden.
Stimmberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Art. 13
Die Obliegenheiten der Hauptversammlung sind:
- Begrüssung
- Appell
- Wahl eines Stimmenzählers
- Protokoll der letzten Hauptversammlung
- Jahresrechnung
5.1 Festsetzung Jahresbeitrag
- Jahresbericht des Präsidenten
- Décharge an den Vorstand erteilen
- Mutationen
- Wahlen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ehrungen
- Jahresprogramm
- Beschlussfassungen
- Verschiedenes
Art. 14
Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend sind.
Art. 15
Ist eine Hauptversammlung durch ungenügende Beteiligung der stimmberechtigten Aktivmitglieder nicht beschlussfähig, ist dieselbe innert 48 Stunden neu anzusetzen. Dieselbe ist dann ohne Rücksicht auf die stimmberechtigte Beteiligung beschlussfähig.
Art. 16
Ausserordentliche Hauptversammlungen können von einem Drittel sämtlicher Aktiv-mitglieder verlangt werden. Ebenfalls ist der Vorstand zur Einberufung einer solchen berechtigt.
Art. 17
Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter Art. 19 – 22.
III. b Vereinsversammlung
Art. 18
Die Vereinsversammlung erledigt all diejenigen Geschäfte, welche nicht unter die statuarischen Obliegenheiten der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, insbesondere Wahl von Delegierten, ausserordentliche Ersatzwahl in den Vorstand usw.
Sie entscheidet ferner über die Schaffung von Spezialfonds zu besonderen Vereins-zwecken und evtl. hierfür notwendige Reglemente.
Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend sind.
Laufende kleine Geschäfte können während den Proben erledigt werden. Beschlüsse erfordern die Anwesenheit von der Hälfte der Aktivmitglieder.
Art. 19
Alle Wahlen sowie Aufnahmen, Entlassungen oder Ausschlüsse von Mitgliedern erfolgen in der Regel durch offene Abstimmungen.
Art. 20
Wird geheime Abstimmung verlangt, ist sie unbedingt durchzuführen.
Art. 21
Für alle Wahlen ist eine 2/3-Mehrheit im 1. Wahlgang und die Mehrheit ab dem 2. Wahlgang der Aktivmitglieder erforderlich.
Art. 22
Der Versammlungsleiter hat Stimmrecht und bei Stimmgleichheit Stichentscheid. Er kann aber den Stichentscheid auch durch Auslosung herbeiführen.
III. c Vorstand
Art. 23
An den ordentlichen Hauptversammlungen wählt der Verein mit 2/3 Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren (Ausgenommen Direktion 1 Jahr) den Vorstand und die Musikkommission. Aus persönlichen oder zwingenden anderen Gründen ist ein Rücktritt vor Ablauf der Amtszeit möglich.
Der Vorstand wird im Minimum aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier,
MK-Präsident, Materialverwalter und einem Beisitzer/Appellchef gebildet.
Im Bedarfsfall kann die Zahl der Vorstandsmitglieder verändert werden.
Art. 24
Der Vorstand hat folgende Obliegenheiten:
a.) Leitung der Gesellschaft im Sinne der vorliegenden Statuten.
b.) Zweckmässige Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens.
c.) Wahrung der Interessen der Gesellschaft sowie Ausführung der gefassten Beschlüsse.
d.) Einberufung von Versammlungen und Übungen, Anordnung von Konzerten, Anlässen, letztere in Verbindung mit evtl. bestehenden Spezialkommissionen.
e.) Ausfertigung von Verträgen der Gesellschaft (inkl. Direktion) und Unterbreitung von solchen zur Genehmigung durch die Vereinsversammlung. Ausgenommen sind Verträge, welche in der Finanzkompetenz des Vorstandes liegen (Vgl. Ziffer g.)
f.) Abfassung des Jahresberichtes, Aufstellen des Inventars und der Jahresrechnung.
g.) Erledigen von Geschäften bis zu einem Betrag von CHF 2’000.- pro Einzelgeschäft und einem Maximalbetrag von CHF 6’000.- pro ½ Jahr.
h.) Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter Art. 19 – 22.
Die Funktionen der Vorstandsmitglieder
Art. 25
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen, leitet sämtliche Versammlungen, sorgt für richtige Einhaltung der Statuten, überwacht die Ausführung der Obliegenheiten der übrigen Vorstands- und Musikkommissionsmitglieder oder allfälligen Spezialkommissionen.
Er ordnet, im Einvernehmen mit den letzteren sowie des Direktors, die Übungen, Sitzungen und sonstige Anlässe an.
Art. 26
Der Vizepräsident ist in allen Teilen Stellvertreter des Präsidenten.
Art. 27
Der Sekretär führt die Korrespondenz, Protokolle und ein genaues Verzeichnis aller Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Passivmitglieder. Weiter kann er für weitere Aufgaben, die seinem Amt zugemutet werden können, beigezogen werden.
Art. 28
Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen der Gesellschaft und führt hierüber ordnungsgemäss Buch. Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren sind jederzeit zu einer Nachkontrolle des Kassenwesens berechtigt. Weiter obliegen dem Kassier sämtliche Versicherungsabschlüsse.
Art. 29
Der Präsident der Musikkommission ist die Verbindung zwischen der musikalischen Leitung und dem Vorstand.
Art. 30
Der Materialverwalter hat sämtliche, der Musikgesellschaft gehörenden Gerätschaften wie z.B. Notenpulte, Beleuchtung, Instrumente, Uniformen usw. zu überwachen und sachgemäss zu verwalten.
Über sämtliches Material ist ein genaues Verzeichnis zu führen. Der Materialverwalter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungen, Konzerten, Ausflügen und sonstigen Anlässen das jeweilige zur Benützung kommende Material in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Zu seiner Hilfeleistung kann der Materialverwalter nach Bedürfnis andere Aktivmitglieder bestimmen.
Art. 31
Der Beisitzer/Appellchef unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder und führt genau Kontrolle über den Übungs- und Anlassbesuch der Mitglieder.
Art. 32
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führen der Präsident oder der Vizepräsident, der Sekretär oder Kassier.
Sie zeichnen einzeln.
III. d Übrige Organe
Art. 33
Die Musikkommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, die sich, wenn möglich, aus verschiedenen Registern rekrutieren sollten. Im Bedarfsfall kann die Zahl der Musikkommission verändert werden. Alle Musikkommissionsmitglieder haben das Stimmrecht. Direktor, Vizedirektor und Archivar gehören ihr von Amtes wegen an. Die Musikkommission wird gebildet aus Musikkommissionspräsident, Direktor, Vizedirektor, Archivar, Beisitzer 1. Der Musikpräsident hat Anrecht, bei den
Musikkommissions-Sitzungen in beratender Funktion teilzunehmen.
Die Musikkommission hat den Auftrag:
a.) Antragstellung an den Vorstand:
- An- und Verkauf von Instrumenten.
- Engagement (mit Kostenfolge) von Musikanten zur Ergänzung ungenügend
besetzter Register.
- Anordnen von Proben und Spezialproben.
b.) Selbständige Erledigung unter Kenntnisgabe an den Vorstand:
- Ankauf von Musikalien.
- Um- und Neubesetzung der entsprechenden Register.
- Führen eines Verzeichnisses über gespielte Musikstücke und jährliche Meldung
an Suisa.
- Zusammenstellen der Programme für alle musikalischen Aufführungen inkl.
- Herstellung der Programme.
- Organisation von Jungbläser- und Weiterbildungskursen.
Art. 34
Der Archivar verwaltet sämtliches Notenmaterial. Er führt hierüber ein genaues Verzeichnis. Er besorgt das Bestellen und Bereitstellen der zu spielenden Musikstücke (diese Aufgaben können auch durch den Direktor und Vizedirektor ausgeführt werden).
Art. 35
Der Direktor besorgt die musikalische Leitung der Gesellschaft. Er kann als Aktivmitglied aufgenommen werden.
Art. 36
Der Vizedirektor vertritt den Direktor im Verhinderungsfalle. Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. In besonderen Fällen kann der Vorstand, in Zusammenarbeit mit der Musikkommission, dem Verein einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Vizedirektor ist Bestandteil der Musikkommission und ist zugleich Aktivmitglied der Gesellschaft.
Art. 37
Der Fähnrich übernimmt die Obhut der ihm anvertrauten Vereinsfahne mit Zubehör. Er hat auf Anzeige des Präsidenten oder dessen Stellvertreter in Funktion zu treten. Der Fähnrich wird mit zwanzig Jahren aktiver Tätigkeit zum Ehrenmitglied der Gesellschaft ernannt.
Art. 38
Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Mitgliedern und einem Reservemitglied, wobei eines den Passivmitgliedern angehören darf. Sie dürfen alle dem Vorstand nicht angehören. Sie werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben jeweils vor der Hauptversammlung die Jahresrechnung anhand der Belege sowie sämtliche Wertschriften und Verzeichnisse zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Art. 39
Die Delegierten vertreten die Gesellschaft an den Verbandsversammlungen. Sie werden von den Aktivmitgliedern gewählt.
Art. 40
Zu anderen Zwecken können weitere Spezialkommissionen oder Ämter geschaffen werden.
IV. Finanzen
Art. 41
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a.) den Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder
b.) den Jahresbeiträgen der Passivmitglieder
c.) den Erträgnissen von Konzerten und festlichen Anlässen
d.) den Subventionen von Behörden, Korporationen, Vereinen und Privaten
e.) Zinsen
Das Honorar für die Mitwirkung der Musikgesellschaft bei festlichen Anlässen wird auf Antrag des Vorstandes durch die Aktivmitglieder festgesetzt.
Art. 42
Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus:
a.) den Instrumenten
b.) den Uniformen und Zubehör
c.) den Immobilien
d.) dem Mobiliar
e.) der Barschaft
f.) dem Kapitalvermögen
g.) dem vorhandenen Notenmaterial
h.) den zu besonderen Zwecken angelegten Kapitalfonds
i.) den Wertsachen
V. Übungen
Art. 43
Jede Woche finden normalerweise eine bis zwei Übungen statt die nach Bedarf um Gesamt- oder Spezialproben vermehrt werden können.
Art. 44
Die Übungen beginnen in der Regel um 20.00 Uhr und dauern bis 22.00 Uhr.
VI. Austritt / Ausschluss
Art. 45
Zum Austritt als Aktivmitglied berechtigt:
a.) Wegzug
b.) wenn sein Gesundheitszustand ein aktives Mitwirken nicht mehr erlaubt
c.) wenn zwingende berufliche Umstände eine normale Mitwirkung verunmöglichen
d.) persönliche Gründe
Art. 46
Ein Aktivmitglied, das pflichtwidrig handelt oder der Gesellschaft Unehre macht, kann jederzeit ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss von zwei Dritteln der Aktivmitglieder gefasst werden.
Art. 47
Trotz des Ausschlusses hat ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen oder verursachten Schäden nachzukommen, welche vor seinem Austritt entstanden sind.
Art. 48
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Art. 49
Alle Austrittserklärungen von Aktiv- und Aktivehrenmitgliedern sind schriftlich auf die Hauptversammlung dem Präsidenten einzureichen. Alle Rücktrittserklärungen von Vorstands- und Musikkommissionsmitgliedern müssen schriftlich auf die letzte Vorstandssitzung dem Präsidenten eingereicht werden. Verspätet eintreffende Austritte werden auf das nächste Jahr verschoben.
Urlaubsgesuche sind nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten zulässig. Längere Urlaube bedingen einen Austritt und anschliessend einen Neueintritt in den Verein (ausgenommen sind: Militärdienst, Sonderfälle länger als sechs Monate).
VII. Bekleidung und Ausrüstung
Art. 50
Jedem Aktivmitglied wird nach erfolgter Aufnahme in die Gesellschaft wenn möglich eine komplette Ausrüstung abgegeben.
Art. 51
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm von der Gesellschaft zum Gebrauch übergebenen Gegenstände mit grösster Sorgfalt zu behandeln.
Die im Dienste der Gesellschaft beschädigten Instrumente und Effekten werden auf Rechnung der Vereinskasse in Ordnung gestellt. Für durch Nachlässigkeit entstandene Schäden ist der Effekten-Inhaber voll haftbar. Beschmutzte Einheitsbekleidungen werden auf Kosten des Trägers gereinigt. Auftretende Schäden sind dem Präsidenten jeweils sofort zu melden. Das Tragen der Einheitsbekleidung ausser Dienst ist verboten.
Art. 52
Austretende oder ausgeschlossene Aktivmitglieder haben sämtliche von der Gesellschaft gefassten Gegenstände in einwandfreiem Zustand, Einheitsbekleidung chemisch gereinigt, abzugeben. Für beschädigte oder fehlende Gegenstände sind sie haftbar.
Der Musikerpass wird erst nach erfolgter Rückgabe sämtlicher vom Verein ausgehändigten Utensilien dem austretenden Mitglied zurückgegeben.
VIII. Statutenrevision und Auflösung
Art. 53
Vorstehende Statuten können abgeändert oder aufgehoben werden, wenn zwei Drittel der Aktivmitglieder dies beschliessen. Abgeänderte Artikel sind in den Originalstatuten nachzutragen.
Art. 54
Die Musikgesellschaft Uttigen darf nicht aufgelöst werden, solange sie noch sieben Aktivmitglieder zählt. Der Auflösungsbeschluss hat an einer Hauptversammlung zu erfolgen und muss einstimmig geschehen.
Art. 55
Bei einer allfälligen Auflösung der Musikgesellschaft Uttigen ist das gesamte, letzterer gehörende Material sowie Rechnungsbücher mit Belegen und Protokollen der Ortsbehörde Uttigen zur sorgsamen Aufbewahrung zu übergeben, zuhanden einer evtl. später unter gleichem Namen sich bildende und gleichen Zwecken dienenden Gesellschaft.
Die neue Gesellschaft hat jedoch Art. 1 und 54 dieser Statuten sinngemäss in die ihrigen aufzunehmen.
Art. 56
In das definitive Eigentumsrecht tritt die neue Gesellschaft Uttigen jedoch erst nach Ablauf des fünften Rechnungsjahres ihres Bestehens und nachdem sie sich über ihre Leistungen und Lebensfähigkeiten ausgewiesen hat.
Hierüber entscheidet die Ortsbehörde von Uttigen.
Art. 57
Erfolgt innert 10 Jahren keine Bildung einer neuen Gesellschaft in angedeutetem Sinne, so können die der aufgelösten Gesellschaft zuletzt angehörenden Aktiv- und Aktivehrenmitglieder und zwei Vertreter der Ortsbehörde Uttigen in einer statuten-gemäss einberufenen Hauptversammlung nach Gutfinden über das Vermögen beschliessen.
Art. 58
Für die Schulden, welche die Musikgesellschaft Uttigen bei ihrer Auflösung hat, haften die Aktiven solidarisch.
IX. Schlussbestimmung
Art. 59
Für alle in diesen Statuten nicht enthaltenen Punkte gilt das Obligationenrecht Art. 530 bis 551.
Diese Statuten treten sofort nach deren Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft und sind vom Präsident und Sekretär zu unterzeichnen.
Damit sind die Statuten vom Dezember 1991 sowie allfällige, diesen neuen Statuten zuwiderlaufenden Beschlüsse aufgehoben.
Uttigen, 18. Januar 2019
Namens der Musikgesellschaft Uttigen
Der Präsident, Hofer Oliver
Die Sekretärin, Bürki Daniela
X. Ergänzungen
Nachfolgend sind Ergänzungen der Statuen aufgeführt, welche durch Beschlussfassungen durch die Hauptversammlung aktiv werden und keine komplette Statutenrevision rechtfertigen.
Art. 4
Für eine Aufnahme in die MGU muss nicht mehr zwingend das 14. Altersjahr zurückgelegt worden sein. Das Alter der Aufnahme leitet sich aus den jeweiligen Vorgaben der Statuten vom BKMV, resp. dem SBV ab.
Begründung: Der klassische Weg über die Jugendmusik wird nicht mehr zwingend gefordert. Erfahrungen zeigen, dass eine frühe Integration der Jungmusikanten und -musikantinnen in die MGU einen Bezug zur MGU schaffen und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass die Jugendlichen in der MGU bleiben und den Verein nachhaltig sichern. Engagieren sich die Jungen in der MGU sollen sie durch die Aufnahme in der MGU mitbestimmen können. Die Verbände haben vor Jahren ebenfalls die starren Eintrittsalter aufgehoben (z.B: war früher das Mindestalter 15 Jahre beim SBV). Im Veteranenreglement vom SBV ist in Artikel 5 wie folgt formuliert:
Das Eintrittsalter für die Ernennung zum eidgenössischen Veteran ist nicht begrenzt.
Massgebend ist die Eintrittsbestätigung durch den Verein im Musikerpass.
Genehmigt durch HV-Beschluss am 19.01.2024
Der Präsident, Oliver Hofer